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Verordnung über die grundbuchmäßige Behandlung der Waldgenossenschaften

§ 6

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26633/6#abs-1 (1) Grundbücher von Vereinigungen der in § 1 Nrn. 1 bis 5 des Gemeinschaftswaldgesetzes bezeichneten Art und Grundbücher über Anteilberechtigungen an solchen Vereinigungen sind bei Eingang des nächsten Eintragungsantrages im Zuge der Erledigung dieses Eintragungsantrages unter Beachtung der §§ 1 bis 4 und 7 auf ein neues Grundbuchblatt umzuschreiben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26633/6#abs-2 (2) Soweit diese Vereinigungen bisher grundbuchrechtlich wie Bruchteilsgemeinschaften behandelt wurden, ist eine Umschreibung erst vorzunehmen, wenn die Waldgenossenschaft ihre Rechtsverhältnisse nach § 10 des Gemeinschaftswaldgesetzes geregelt hat. Dasselbe gilt für Vereinigungen, die bisher kein gemeinschaftliches Grundeigentum hatten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26633/6#abs-3 (3) Soweit Anteilgrundbücher bisher nicht angelegt sind, wartet das Grundbuchamt den Eingang des Ersuchens der Aufsichtsbehörde ab (§ 42 Abs. 3 und 4 des Gemeinschaftswaldgesetzes).

§ 5 § 7