Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung über die grundbuchmäßige Behandlung der Waldgenossenschaften
Verordnung über die grundbuchmäßige Behandlung der Waldgenossenschaften§ 5
Stand: 26.08.2026
Bei der Bildung von Briefen über Grundpfandrechte ist kenntlich zu machen, dass der belastete Gegenstand ein Waldgenossenschaftsanteil ist.