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Verordnung über die grundbuchmäßige Behandlung der Waldgenossenschaften

§ 7

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26633/7#abs-1 (1) Den Grundakten des Gemeinschaftsgrundbuchs ist ein Verzeichnis vorzuheften, in das die Blattnummern der Anteilgrundbücher einzutragen sind. Das Verzeichnis kann auch in elektronischer Form geführt werden. Sofern eine Recherche sämtlicher Anteilgrundbücher über eine Datenbank oder sonstige Hilfsverzeichnisse gewährleistet ist, kann auf die Führung des Verzeichnisses verzichtet werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26633/7#abs-2 (2) Im übrigen gelten für die Anlegung, Umschreibung und Führung des Gemeinschaftsgrundbuchs und des Anteilgrundbuchs die Vorschriften der §§ 1 bis 53 der Grundbuchverfügung entsprechend.

§ 6 § 8