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§ 5 Verordnung über die grundbuchmäßige Behandlung der Waldgenossenschaften (Nordrhein-Westfalen)

Verordnung über die grundbuchmäßige Behandlung der Waldgenossenschaften

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 01.01.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bei der Bildung von Briefen über Grundpfandrechte ist kenntlich zu machen, dass der belastete Gegenstand ein Waldgenossenschaftsanteil ist.