Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung über die grundbuchmäßige Behandlung der Waldgenossenschaften
Verordnung über die grundbuchmäßige Behandlung der Waldgenossenschaften§ 4
Stand: 26.08.2026
Im Bestandsverzeichnis des Anteilgrundbuchs sind in dem durch die Spalte 3 gebildeten Raum einzutragen:
1. der in einem zahlenmäßigen Bruchteil ausgedrückte Anteil an dem Gemeinschaftsvermögen (Gesamthandsgemeinschaft); statt der Angabe des Bruchteils genügt die Angabe der Anzahl der Anteile, wenn auch die Gesamtzahl der Anteile, in die das Gemeinschaftsvermögen aufgeteilt ist, angegeben wird;
2. der Name der Gesamthandsgemeinschaft und der Sitz der Waldgenossenschaft;
3. die Bezeichnung des Gemeinschaftsgrundbuchs, in dem die zum Gemeinschaftsvermögen gehörenden Grundstücke eingetragen sind.