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Verordnung über die grundbuchmäßige Behandlung der Waldgenossenschaften

§ 4

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Im Bestandsverzeichnis des Anteilgrundbuchs sind in dem durch die Spalte 3 gebildeten Raum einzutragen:

1. der in einem zahlenmäßigen Bruchteil ausgedrückte Anteil an dem Gemeinschaftsvermögen (Gesamthandsgemeinschaft); statt der Angabe des Bruchteils genügt die Angabe der Anzahl der Anteile, wenn auch die Gesamtzahl der Anteile, in die das Gemeinschaftsvermögen aufgeteilt ist, angegeben wird;

2. der Name der Gesamthandsgemeinschaft und der Sitz der Waldgenossenschaft;

3. die Bezeichnung des Gemeinschaftsgrundbuchs, in dem die zum Gemeinschaftsvermögen gehörenden Grundstücke eingetragen sind.

§ 3 § 5