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# § 4 NW_26633 (Nordrhein-Westfalen)

Verordnung über die grundbuchmäßige Behandlung der Waldgenossenschaften  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im Bestandsverzeichnis des Anteilgrundbuchs sind in dem durch die Spalte 3 gebildeten Raum einzutragen:

1. der in einem zahlenmäßigen Bruchteil ausgedrückte Anteil an dem Gemeinschaftsvermögen (Gesamthandsgemeinschaft); statt der Angabe des Bruchteils genügt die Angabe der Anzahl der Anteile, wenn auch die Gesamtzahl der Anteile, in die das Gemeinschaftsvermögen aufgeteilt ist, angegeben wird;

2. der Name der Gesamthandsgemeinschaft und der Sitz der Waldgenossenschaft;

3. die Bezeichnung des Gemeinschaftsgrundbuchs, in dem die zum Gemeinschaftsvermögen gehörenden Grundstücke eingetragen sind.

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Zitiervorschlag: § 4 NW_26633 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26633/4

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