Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung zur Durchführung des Artikels 4 des Zustimmungsgesetzes zum deutsch-niederländischen Ausgleichsvertrag
Verordnung zur Durchführung des Artikels 4 des Zustimmungsgesetzes zum …§ 40
Stand: 26.08.2026
Ist das Grundstück mit einem Recht belastet, dessen Inhalt sich nach niederländischen gesetzlichen Vorschriften bestimmt und das auf niederländische oder eine sonstige ausländische Währung lautet, so ist in dem Zwangsversteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten festzustellen und bekanntzumachen, welchen Wert das Recht nach dem amtlich ermittelten letzten Kurs in Deutscher Mark hat