Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung zur Durchführung des Artikels 4 des Zustimmungsgesetzes zum deutsch-niederländischen Ausgleichsvertrag
Verordnung zur Durchführung des Artikels 4 des Zustimmungsgesetzes zum …§ 41
Stand: 26.08.2026
Der bar zu zahlende Teil des geringsten Gebotes wird in Deutscher Mark festgestellt. Die Gebote sind in Deutscher Mark abzugeben.