Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung zur Durchführung des Artikels 4 des Zustimmungsgesetzes zum deutsch-niederländischen Ausgleichsvertrag

Verordnung zur Durchführung des Artikels 4 des Zustimmungsgesetzes zum …

§ 39

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die Bestimmung des Versteigerungstermins muß auch die Angabe enthalten, daß das Grundstück mit einem dinglichen Recht belastet ist, dessen Inhalt sich nach niederländischen gesetzlichen Vorschriften bestimmt. Lautet es auf niederländische oder eine andere ausländische Währung, so ist diese ebenfalls anzugeben.

§ 38 § 40