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# § 40 NW_26630 (Nordrhein-Westfalen)

Verordnung zur Durchführung des Artikels 4 des Zustimmungsgesetzes zum deutsch-niederländischen Ausgleichsvertrag  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ist das Grundstück mit einem Recht belastet, dessen Inhalt sich nach niederländischen gesetzlichen Vorschriften bestimmt und das auf niederländische oder eine sonstige ausländische Währung lautet, so ist in dem Zwangsversteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten festzustellen und bekanntzumachen, welchen Wert das Recht nach dem amtlich ermittelten letzten Kurs in Deutscher Mark hat

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Zitiervorschlag: § 40 NW_26630 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26630/40

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