Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung zur Durchführung des Artikels 4 des Zustimmungsgesetzes zum deutsch-niederländischen Ausgleichsvertrag
Verordnung zur Durchführung des Artikels 4 des Zustimmungsgesetzes zum …§ 38
Stand: 26.08.2026
Bei der Bestimmung der Termine ist darauf zu achten, daß auch die ausländischen Gläubiger ausreichend Zeit zur Wahrnehmung ihrer Rechte haben.