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§ 39 NW_26630 (Nordrhein-Westfalen)

Verordnung zur Durchführung des Artikels 4 des Zustimmungsgesetzes zum deutsch-niederländischen Ausgleichsvertrag

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Bestimmung des Versteigerungstermins muß auch die Angabe enthalten, daß das Grundstück mit einem dinglichen Recht belastet ist, dessen Inhalt sich nach niederländischen gesetzlichen Vorschriften bestimmt. Lautet es auf niederländische oder eine andere ausländische Währung, so ist diese ebenfalls anzugeben.