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§ 38 NW_26630 (Nordrhein-Westfalen)

Verordnung zur Durchführung des Artikels 4 des Zustimmungsgesetzes zum deutsch-niederländischen Ausgleichsvertrag

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bei der Bestimmung der Termine ist darauf zu achten, daß auch die ausländischen Gläubiger ausreichend Zeit zur Wahrnehmung ihrer Rechte haben.