Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung zur Durchführung des Artikels 4 des Zustimmungsgesetzes zum deutsch-niederländischen Ausgleichsvertrag
Verordnung zur Durchführung des Artikels 4 des Zustimmungsgesetzes zum …§ 37
Stand: 26.08.2026
Auf die Zwangsversteigerung eines Grundstücks, das mit einem Recht belastet ist, dessen Inhalt sich nach niederländischen gesetzlichen Vorschriften bestimmt, sind die Bestimmungen des Ersten Abschnitts des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung anzuwenden, soweit sich nicht aus den §§ 33 bis 43 etwas anderes ergibt.