Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung zur Durchführung des Artikels 4 des Zustimmungsgesetzes zum deutsch-niederländischen Ausgleichsvertrag
Verordnung zur Durchführung des Artikels 4 des Zustimmungsgesetzes zum …§ 36
Stand: 26.08.2026
Das Grundbuchamt soll in geeigneten Fällen darauf hinwirken, daß die Beteiligten Rechte, deren Inhalt sich nach niederländischen gesetzlichen Vorschriften bestimmt, in deutsche Rechtseinrichtungen umwandeln.
IV. Abschnitt
Besondere Vorschriften über die Zwangsversteigerung