Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung zur Durchführung des Artikels 4 des Zustimmungsgesetzes zum deutsch-niederländischen Ausgleichsvertrag

Verordnung zur Durchführung des Artikels 4 des Zustimmungsgesetzes zum …

§ 36

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Das Grundbuchamt soll in geeigneten Fällen darauf hinwirken, daß die Beteiligten Rechte, deren Inhalt sich nach niederländischen gesetzlichen Vorschriften bestimmt, in deutsche Rechtseinrichtungen umwandeln.

IV. Abschnitt

Besondere Vorschriften über die Zwangsversteigerung

§ 35 § 37