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§ 36 NW_26630 (Nordrhein-Westfalen)

Verordnung zur Durchführung des Artikels 4 des Zustimmungsgesetzes zum deutsch-niederländischen Ausgleichsvertrag

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Grundbuchamt soll in geeigneten Fällen darauf hinwirken, daß die Beteiligten Rechte, deren Inhalt sich nach niederländischen gesetzlichen Vorschriften bestimmt, in deutsche Rechtseinrichtungen umwandeln.

IV. Abschnitt

Besondere Vorschriften über die Zwangsversteigerung