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§ 32 NW_26630 (Nordrhein-Westfalen)

Verordnung zur Durchführung des Artikels 4 des Zustimmungsgesetzes zum deutsch-niederländischen Ausgleichsvertrag

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Eine nach niederländischem Recht an einem Grundstück bestellte Hypothek gilt als Sicherungshypothek (§§ 1184, 1185 BGB). Die Entstehung einer Eigentümergrundschuld ist ausgeschlossen. Der Geldbetrag der Forderung bleibt in der bisherigen Höhe und Währung bestehen.

(2) Die sofortige Zwangsvollstreckung gegen den jeweiligen Eigentümer ist zulässig, selbst wenn die Schuldurkunde keinen besonderen Vermerk hierüber enthält. Dies ist in das Grundbuch einzutragen.