Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung über die Bestimmung der Zentralen Behörde nach dem Haager Übereinkommen vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen und dem Haager Übereinkommen vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen

Verordnung über die Bestimmung der Zentralen Behörde nach dem Haager Übereinkommen vom …

§ 1

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die Aufgaben der Zentralen Behörde im Sinne der Artikel 2, 18 Abs. 3 des Haager Übereinkommens vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen und der Artikel 2, 24 Abs. 2 des Haager Übereinkommens vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen nimmt der Präsident des Oberlandesgerichts Düsseldorf wahr.

§ 2