Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung über die Bestimmung der Zentralen Behörde nach dem Haager Übereinkommen vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen und dem Haager Übereinkommen vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen

Verordnung über die Bestimmung der Zentralen Behörde nach dem Haager Übereinkommen vom …

§ 2

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Die Landesregierung

des Landes Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Justizminister

Hinweis

Wiederherstellung des Verordnungsranges

(Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274))

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

§ 1