Die Aufgaben der Zentralen Behörde im Sinne der Artikel 2, 18 Abs. 3 des Haager Übereinkommens vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen und der Artikel 2, 24 Abs. 2 des Haager Übereinkommens vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen nimmt der Präsident des Oberlandesgerichts Düsseldorf wahr.