Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gesetz zur Bereinigung des als Landesrecht fortgeltenden ehemaligen Reichsrechts
Gesetz zur Bereinigung des als Landesrecht fortgeltenden ehemaligen Reichsrechts§ 2
Stand: 26.08.2026
Für § 2 Gesetz zur Bereinigung des als Landesrecht fortgeltenden ehemaligen Reichsrechts liegt kein Text vor.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.