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Gesetz zur Bereinigung des in Nordrhein-Westfalen geltenden preußischen Rechts

§ 3

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Nicht in die Anlage I zu diesem Gesetz aufgenommene oder im Nachgang im Zuge der Bereinigung aufgehobene Rechtsvorschriften bleiben auf Rechtsverhältnisse und Tatbestände anwendbar, die während der Geltung der Vorschriften ganz oder zum Teil bestanden haben oder entstanden sind.

§ 2 § 4