Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gesetz zur Bereinigung des in Nordrhein-Westfalen geltenden preußischen Rechts
Gesetz zur Bereinigung des in Nordrhein-Westfalen geltenden preußischen Rechts§ 4
Stand: 26.08.2026
Von der Aufhebung (§ 1 Abs. 1) ausgenommen sind
1. Rechtsvorschriften, die den im Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NW.) und der Sammlung des bereinigten Landesrechts für das Land Nordrhein-Westfalen (GS. NW.) veröffentlichten Neubekanntmachungen zugrunde liegen.
2. Rechtsvorschriften, die Rechtsvorschriften aus der Zeit vor dem 1. Januar 1806 lediglich abändern, ergänzen oder einführen,
3. Rechtsvorschriften über die Änderung der Grenzen von Gemeinden und Kreisen,
4. Staatsverträge und Abkommen einschließlich der zu ihrer Inkraftsetzung ergangenen Vorschriften,
5. Satzungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften, Anstalten und Stiftungen,
6. Rechtsvorschriften, die die Beziehungen zwischen Staat und Kirchen regeln (staatskirchenrechtliche Vorschriften).