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Gesetz über den Verdienstorden des Landes Nordrhein-Westfalen

§ 2

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26531/2#abs-1 (1) Der Verdienstorden wird in einer Klasse verliehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26531/2#abs-2 (2) Die Zahl der Ordensinhaber soll nicht höher als zweitausendfünfhundert sein.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26531/2#abs-3 (3) Scheidet ein Ordensinhaber durch Tod oder aus anderen Gründen aus der Zahl der Ordensinhaber aus, so kann der Kreis der Ordensinhaber entsprechend ergänzt werden.

§ 1 § 3