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§ 2 NW_26531 (Nordrhein-Westfalen)

Gesetz über den Verdienstorden des Landes Nordrhein-Westfalen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Verdienstorden wird in einer Klasse verliehen.

(2) Die Zahl der Ordensinhaber soll nicht höher als zweitausendfünfhundert sein.

(3) Scheidet ein Ordensinhaber durch Tod oder aus anderen Gründen aus der Zahl der Ordensinhaber aus, so kann der Kreis der Ordensinhaber entsprechend ergänzt werden.