Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / KWahlO
KWahlO§ 95 Inkrafttreten
Stand: 26.08.2026
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Hinweis
Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 196 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306))
Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
Zusatz:
(Artikel 2 der 8. ÄndVO vom 11. November 2008 (GV. NRW. S. 680))
Inkrafttreten, Aufhebung von Rechtsvorschriften
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten die Änderungen des Artikels 1 Nr. 16 am 1. August 2014 in Kraft. Für die am 21. Oktober 2009 beginnende Wahlperiode gilt die in Satz 2 genannte Vorschrift mit der Maßgabe, dass die dort bestimmten Monatszahlen um jeweils 4 Monate verringert werden.
Gleichzeitig wird die Verordnung über die gemeinsame Durchführung von Landtags- und Kommunalwahlen vom 25. März 1990 (GV. NRW. S. 222) aufgehoben.
Zusatz:
(Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes und weiterer wahlrechtlicher Vorschriften vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 202))
Übergangsregelungen zum Kommunalwahlgesetz und zur Kommunalwahlordnung
Zahl der Vertreter
Für die allgemeinen Kommunalwahlen im Jahr 2020 können die Gemeinden und Kreise bis spätestens 31. Juli 2019 durch Satzung die Zahl der zu wählenden Vertreter um 2, 4, 6, 8 oder 10, davon je zur Hälfte in Wahlbezirken, verringern. Die Zahl von 20 Vertretern darf nicht unterschritten werden.
Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung und der Bewerber für die Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbandes Ruhr im Jahr 2020
Für die Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbandes Ruhr im Jahr 2020 sind die Vertreter für die Vertreterversammlung und die Bewerber ab dem 1. August 2019 zu wählen.
Feststellung von Bevölkerungszahlen und der Zahl der Wahlberechtigten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26521/95#abs-1 (1) Für die allgemeinen Kommunalwahlen im Jahr 2020 richten sich die Bevölkerungszahlen gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1, § 4 Absatz 2 Satz 3 und § 15 Absatz 2 Satz 3 des Kommunalwahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1998 (GV. NRW. S. 454, ber. S. 509 und 1999 S. 70) in der jeweils geltenden Fassung im Lande Nordrhein-Westfalen nach der vom Landesbetrieb Information und Technik NRW (IT. NRW) halbjährlich fortgeschriebenen Bevölkerungszahl, welche 59 Monate nach Beginn der Wahlperiode veröffentlicht ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26521/95#abs-2 (2) Die Zahl der Wahlberechtigten gemäß § 16 Absatz 1 des Kommunalwahlgesetzes im Lande Nordrhein-Westfalen ist für die allgemeinen Kommunalwahlen im Jahr 2020 zum letzten Halbjahresstichtag, der 62 Monate nach Beginn der Wahlperiode liegt, nach dem Melderegister zu ermitteln.