Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / KWahlO
KWahlO§ 78 Feststellung der Bevölkerungs- und Einwohnerzahlen und der Zahl der Wahlberechtigten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26521/78#abs-1 (1) Die Bevölkerungszahl für die Bestimmung der Zahl der zu wählenden Vertreter gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes richtet sich nach der vom Landesbetrieb Information und Technik NRW halbjährlich fortgeschriebenen Bevölkerungszahl, die 42 Monate nach Beginn der Wahlperiode veröffentlicht ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26521/78#abs-2 (2) Die Anzahl der Wahlberechtigten für die Einteilung des Wahlgebiets in Wahlbezirke gemäß § 4 Absatz 2 Satz 3 und 4 des Gesetzes ist nach dem Stand des Melderegisters 42 Monate nach Beginn der Wahlperiode zu ermitteln.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26521/78#abs-3 (3) Die Einwohnerzahl des Wahlgebiets für die Bestimmung der Einwohnerzahl des Wahlbezirks nach § 15 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes ist nach dem Stand des Melderegisters 42 Monate nach Beginn der Wahlperiode zu bestimmen. Als Einwohnerzahl des Wahlbezirks nach § 15 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes gilt die Zahl, die sich aus der Teilung der Einwohnerzahl des Wahlgebiets gemäß Satz 1 durch die Zahl der Wahlbezirke ergibt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26521/78#abs-4 (4) Die Zahl der Wahlberechtigten gemäß § 16 Absatz 1 des Gesetzes ist zum Halbjahresstichtag, der 42 Monate nach Beginn der Wahlperiode liegt, nach dem Melderegister zu ermitteln. Die Feststellung der Zahl der Wahlberechtigten bei der Ermittlung der Wahlergebnisse nach § 61 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bleibt unberührt.