Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / KWahlO

KWahlO

§ 77 Wahlkosten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26521/77#abs-1 (1) Können sich Gemeinde und Kreis über den Ausgleich der Kosten einer gemeinsam durchgeführten Wahl nicht einigen (§ 47 Satz 3 des Gesetzes), so hat die Bezirksregierung ihrer Entscheidung die Pauschsätze zugrunde zu legen, die bei der letzten vorausgegangenen Landtagswahl vom Land je Wahlberechtigten erstattet worden sind. Als billiger Ausgleich ist es in der Regel anzusehen, wenn der Kreis der Gemeinde die Hälfte des Pauschsatzes je Wahlberechtigten erstattet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26521/77#abs-2 (2) Können sich der Regionalverband Ruhr und seine Mitgliedskörperschaften über den Ausgleich der Kosten gemeinsam durchgeführter Wahlen nicht einigen, entscheidet die für den Regionalverband Ruhr zuständige Aufsichtsbehörde (§ 22 des Gesetzes über den Regionalverband Ruhr) nach billigem Ermessen.

§ 76 § 78