Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / KWahlO
KWahlO§ 25 Nachweis von Satzung und Programm
Stand: 26.08.2026
Das für Inneres zuständige Ministerium macht öffentlich bekannt,
1. welche Parteien, die auf Landesebene organisiert sind, gemäß § 15 Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz des Gesetzes dem Bundeswahlleiter die Unterlagen eingereicht haben,
2. wo und bis zu welchem Zeitpunkt Anträge auf Bestätigung der ordnungsgemäßen Einreichung von Satzung und Programm (§ 26 Absatz 5 Satz 3) eingereicht werden können,
3. wer hierfür antragsberechtigt ist,
4. wie die Bestätigung dem Antragsteller und den zuständigen Wahlorganen bekanntgegeben wird.