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§ 25 NW_26521 (Nordrhein-Westfalen) — Nachweis von Satzung und Programm

KWahlO

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das für Inneres zuständige Ministerium macht öffentlich bekannt,

1. welche Parteien, die auf Landesebene organisiert sind, gemäß § 15 Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz des Gesetzes dem Bundeswahlleiter die Unterlagen eingereicht haben,

2. wo und bis zu welchem Zeitpunkt Anträge auf Bestätigung der ordnungsgemäßen Einreichung von Satzung und Programm (§ 26 Absatz 5 Satz 3) eingereicht werden können,

3. wer hierfür antragsberechtigt ist,

4. wie die Bestätigung dem Antragsteller und den zuständigen Wahlorganen bekanntgegeben wird.