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§ 18 NW_26521 (Nordrhein-Westfalen) — Abschluß des Wählerverzeichnisses

KWahlO

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Wählerverzeichnis ist spätestens am Tage vor der Wahl, jedoch nicht früher als am dritten Tage vor der Wahl abzuschließen. Der Abschluß wird nach dem Muster der Anlage 4 beurkundet. Bei automatisierter Führung des Wählerverzeichnisses ist vor der Beurkundung ein Ausdruck herzustellen.

(2) Änderungen nach § 17 Abs. 1 Satz 1 können auch noch nach dem Abschluss des Wählerverzeichnisses vorgenommen werden.