Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / KWahlO

KWahlO

§ 17 Berichtigung des Wählerverzeichnisses

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26521/17#abs-1 (1) Nach Beginn der Einsichtsfrist sind die Eintragung oder Streichung von Personen sowie die Vornahme sonstiger Änderungen im Wählerverzeichnis nur zulässig

a) aufgrund eines rechtzeitigen Einspruchs (§ 10 Abs. 5, 1. Teilsatz und § 11 Abs. 1 des Gesetzes),

b) zur Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten (§ 10 Abs. 5, 2. Teilsatz des Gesetzes); dazu gehört auch, daß Wahlberechtigte aus dem Wahlgebiet fortziehen oder die Wohnung zur Nebenwohnung wird,

c) im Falle nachträglich ausgestellter Wahlscheine (§ 38 Abs. 2).

Die Pflicht zur Eintragung von Amts wegen nach § 10 Absatz 1 Satz 3 und 4 des Gesetzes bleibt unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26521/17#abs-2 (2) Im Falle der Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten gilt § 16 Abs. 2 bis 4 entsprechend. Die Frist für die Zustellung der Entscheidung (§ 16 Abs. 3 Satz 1) und für die Beschwerdeentscheidung (§ 16 Abs. 4 Satz 3) gilt nur, wenn die von Amts wegen behebbaren Mängel vor dem zwölften Tage vor der Wahl bekannt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26521/17#abs-3 (3) Alle vom Beginn der Einsichtsfrist ab vorgenommenen Änderungen sind in der Spalte ,,Bemerkungen" zu erläutern und mit Datum und Unterschrift des vollziehenden Bediensteten, im automatisierten Verfahren an Stelle der Unterschrift mit einem Hinweis auf den verantwortlichen Bediensteten, zu versehen.

§ 16 § 18