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§ 6 NW_26520 (Nordrhein-Westfalen) — Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstand

LWahlO

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstände gilt § 5 entsprechend.

(2) Der Bürgermeister bestimmt, wieviel Briefwahlvorstände zu bilden sind, um das Ergebnis der Briefwahl noch am Wahltag feststellen zu können.