(1) Für die Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstände gilt § 5 entsprechend.
(2) Der Bürgermeister bestimmt, wieviel Briefwahlvorstände zu bilden sind, um das Ergebnis der Briefwahl noch am Wahltag feststellen zu können.
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(1) Für die Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstände gilt § 5 entsprechend.
(2) Der Bürgermeister bestimmt, wieviel Briefwahlvorstände zu bilden sind, um das Ergebnis der Briefwahl noch am Wahltag feststellen zu können.