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§ 57 NW_26520 (Nordrhein-Westfalen) — Veröffentlichung des Wahlergebnisses im Wahlkreis

LWahlO

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Kreiswahlleiter gibt das vom Kreiswahlausschuß festgestellte Wahlergebnis mit den in § 55 Abs. 3 bezeichneten Angaben öffentlich bekannt. § 27 Satz 2 gilt entsprechend.