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# § 56 NW_26520 (Nordrhein-Westfalen) — Benachrichtigung des Gewählten

LWahlO  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Kreiswahlleiter benachrichtigt den Gewählten nach Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses und weist ihn darauf hin, dass die Rechtsstellung eines Abgeordneten mit der Feststellung seiner Wahl durch den Kreiswahlausschuss, jedoch nicht vor Ablauf der Wahlperiode des letzen Landtags, erworben wird (§ 35 des Gesetzes).

(2) Der Kreiswahlleiter teilt dem Landeswahlleiter und dem Präsidenten des Landtags unverzüglich mit, an welchem Tag der Gewählte die Mitgliedschaft im Landtag erworben hat (§ 35 des Gesetzes).

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Zitiervorschlag: § 56 NW_26520 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26520/56

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