Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gesetz über die Wahl zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen (Landeswahlgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. August 1993

Gesetz über die Wahl zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen (Landeswahlgesetz) in der …

§ 17

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26519/17#abs-1 (1) Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der in § 16 Abs. 2 Satz 1 genannten Frist bei der Gemeindeverwaltung Einspruch einlegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26519/17#abs-2 (2) Richtet sich der Einspruch gegen die Eintragung eines anderen, so ist dieser vor der Entscheidung zu hören.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26519/17#abs-3 (3) Der Bürgermeister hat die Entscheidung unverzüglich zu fällen und dem Antragsteller und dem Betroffenen zuzustellen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26519/17#abs-4 (4) Gegen die Entscheidung des Bürgermeisters kann binnen drei Tagen nach Zustellung Beschwerde eingelegt werden, über die die Aufsichtsbehörde entscheidet.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26519/17#abs-5 (5) Die Einspruchs- oder Beschwerdeentscheidung ist für die Berechtigung zur Teilnahme an der Wahl endgültig. Sie schließt die Erhebung eines Einspruchs im Wahlprüfungsverfahren nicht aus (§ 1 des Wahlprüfungsgesetzes NW vom 20. November 1951 (GV. NRW. S. 147), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Mai 2016 (GV. NRW. S. 250) geändert worden ist).

§ 16 § 17a