Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gesetz über die Wahl zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen (Landeswahlgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. August 1993
Gesetz über die Wahl zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen (Landeswahlgesetz) in der …§ 3
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26519/3#abs-1 (1) Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26519/3#abs-2 (2) Der Wähler kann nur in dem Stimmbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26519/3#abs-3 (3) Inhaber eines Wahlscheines können in jedem Stimmbezirk des Wahlkreises oder durch Briefwahl wählen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26519/3#abs-4 (4) Ein Wahlberechtigter, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein. Ein Wahlberechtigter, der nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein, wenn
1. er nachweist, dass er aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund die Einspruchsfrist versäumt hat;
2. er aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen worden ist;
3. seine Berechtigung zur Teilnahme an der Wahl erst nach der Einspruchsfrist entstanden ist oder sich herausstellt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26519/3#abs-5 (5) Wird der Wahlschein versagt, so kann dagegen Einspruch eingelegt werden. § 17 ist sinngemäß anzuwenden.