Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gesetz über die Wahl zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen (Landeswahlgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. August 1993

Gesetz über die Wahl zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen (Landeswahlgesetz) in der …

§ 1

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Wahlberechtigt ist, wer am Wahltag

1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist,

2. das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat und

3. mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl in Nordrhein-Westfalen seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des Landes hat.

§ 2