Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gesetz über die Prüfung der Wahlen zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen - Wahlprüfungsgesetz NW -

Gesetz über die Prüfung der Wahlen zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen …

§ 11

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26516/11#abs-1 (1) Stellt der Landtag in den Fällen, in denen über den Verlust der Mitgliedschaft im Wahlprüfungsverfahren zu entscheiden ist, den Verlust fest, so behält der Abgeordnete seine Rechte und Pflichten bis zur Rechtskraft der Entscheidung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26516/11#abs-2 (2) Der Landtag kann jedoch mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschließen, daß der Abgeordnete bis zur Rechtskraft der Entscheidung nicht an der Arbeit des Landtages teilnehmen kann.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26516/11#abs-3 (3) Wird gegen die gemäß Absatz 1 ergangene Entscheidung des Landtages Beschwerde eingelegt, so kann der Verfassungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers den gemäß Absatz 2 ergangenen Beschluß durch einstweilige Anordnung aufheben oder, falls ein solcher Beschluß nicht gefaßt worden ist, auf Antrag einer Minderheit des Landtages, die wenigstens ein Viertel seiner Mitglieder umfaßt, eine Anordnung gemäß Absatz 2 treffen.

§ 10 § 12