Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtags Nordrhein-Westfalen
Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtags …§ 26 Gerichtliches Verfahren
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26511/26#abs-1 (1) Gerichtliche Entscheidungen nach diesem Gesetz trifft der Ermittlungsrichter oder die Ermittlungsrichterin beim Oberlandesgericht am Sitz des Landtags.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26511/26#abs-2 (2) Gegen die Entscheidung des Ermittlungsrichters oder der Ermittlungsrichterin beim Oberlandesgericht können der Untersuchungsausschuss, nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens der Präsident des Landtags und die Personen, die betroffen sind, Beschwerde zu diesem Oberlandesgericht erheben. Die Vorschriften der Strafprozessordnung über die Beschwerde sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß anstelle der Staatsanwaltschaft der Vorsitzende, nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens der Präsident des Landtags tritt.