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§ 26 NW_26511 (Nordrhein-Westfalen) — Gerichtliches Verfahren

Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtags Nordrhein-Westfalen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Gerichtliche Entscheidungen nach diesem Gesetz trifft der Ermittlungsrichter oder die Ermittlungsrichterin beim Oberlandesgericht am Sitz des Landtags.

(2) Gegen die Entscheidung des Ermittlungsrichters oder der Ermittlungsrichterin beim Oberlandesgericht können der Untersuchungsausschuss, nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens der Präsident des Landtags und die Personen, die betroffen sind, Beschwerde zu diesem Oberlandesgericht erheben. Die Vorschriften der Strafprozessordnung über die Beschwerde sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß anstelle der Staatsanwaltschaft der Vorsitzende, nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens der Präsident des Landtags tritt.