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Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtags …

§ 22 Verlesen von Protokollen und Schriftstücken

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26511/22#abs-1 (1) Die Protokolle über Untersuchungshandlungen von Gerichten, Verwaltungsbehörden und Untersuchungsausschüssen sowie Schriftstücke, die als Beweismittel dienen, sind vor dem Untersuchungsausschuss zu verlesen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26511/22#abs-2 (2) Von der Verlesung kann Abstand genommen werden, wenn die Protokolle oder Schriftstücke allen ordentlichen Untersuchungsausschussmitgliedern zugänglich gemacht worden sind und die Mehrheit der anwesenden Mitglieder auf die Verlesung verzichtet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26511/22#abs-3 (3) Die Verlesung hat in nichtöffentlicher Sitzung zu erfolgen, wenn die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 gegeben sind.

§ 21 § 23