Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtags Nordrhein-Westfalen
Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtags …§ 9 Öffentlichkeit der Sitzungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26511/9#abs-1 (1) Die Beweisaufnahme erfolgt in öffentlicher Sitzung. Ton- und Filmaufnahmen sowie Ton- und Bildübertragungen sind nicht zulässig. Ausnahmen von Satz 2 bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder sowie der Zustimmung der zu vernehmenden oder der anzuhörenden Person.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26511/9#abs-2 (2) Der Vorsitzende kann die Öffentlichkeit oder einzelne Personen ausschließen, wenn das öffentliche Interesse oder berechtigte Interessen eines einzelnen dies gebieten, oder wenn es zur Erlangung einer wahrheitsgemäßen Aussage erforderlich erscheint. Bei Widerspruch eines Ausschussmitgliedes entscheidet der Untersuchungsausschuss mit Zweidrittelmehrheit.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26511/9#abs-3 (3) Beratungen und Beschlussfassung sind nicht öffentlich.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26511/9#abs-4 (4) Mitglieder der Landesregierung und die von ihnen Beauftragten sowie sonstige Personen, die nicht dem Untersuchungsausschuss angehören, können an nichtöffentlichen Sitzungen mit Zustimmung des Untersuchungsausschusses teilnehmen. Über die Teilnahme beschließt der Untersuchungsausschuss mit Zweidrittelmehrheit.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26511/9#abs-5 (5) Sitzungen, insbesondere Beweiserhebungen, sowie Vorgänge und Dokumente können für geheim oder für vertraulich erklärt werden. Darüber entscheidet der Untersuchungsausschuss mit Zweidrittelmehrheit. Für Aussagen von Mitgliedern der Landesregierung und Bediensteten des Landes sowie für vorgelegte Akten ist der notwendige Geheimschutz zu gewährleisten.