Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtags Nordrhein-Westfalen
Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtags …§ 21 Rechts- und Amtshilfe
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26511/21#abs-1 (1) Bei Ersuchen um Rechts- und Amtshilfe zur Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen sind die an den Zeugen oder Sachverständigen zu richtenden Fragen im einzelnen festzulegen. Dem Ersuchen ist eine schriftliche Fassung des Untersuchungsauftrags beizufügen. Der Untersuchungsausschuss gibt an, ob der Zeuge oder Sachverständige vereidigt werden soll.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26511/21#abs-2 (2) Über die Untersuchungshandlung ist ein Protokoll aufzunehmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26511/21#abs-3 (3) Das Ersuchen um Rechtshilfe zur Erhebung von Beweisen ist an das Amtsgericht zu richten, in dessen Bereich die Untersuchungshandlung vorgenommen werden soll.