Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtags Nordrhein-Westfalen
Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtags …§ 20 Andere Beweismittel
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26511/20#abs-1 (1) Auf Antrag des Vorsitzenden ordnet das zuständige Gericht Beschlagnahmen und Durchsuchungen an, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts notwendig ist. Auf die Durchführung der Anordnung finden die Vorschriften des 8. Abschnitts des Ersten Buches zur Strafprozessordnung entsprechende Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26511/20#abs-2 (2) § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.