Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtags Nordrhein-Westfalen

Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtags …

§ 11 Ordnungsgewalt

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26511/11#abs-1 (1) Die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung obliegt dem Vorsitzenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26511/11#abs-2 (2) Zeugen, Sachverständige, Betroffene, Beistände, Zuhörer und Sitzungsteilnehmer, die seinen Anordnungen nicht Folge leisten, können auf Beschluss des Untersuchungsausschusses aus dem Sitzungssaal entfernt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26511/11#abs-3 (3) Der Untersuchungsausschuss kann außerdem gegen Personen, die sich in der Sitzung einer Ungebühr schuldig gemacht haben, unbeschadet einer strafrechtlichen Verfolgung ein Ordnungsgeld bis zu 1000 Euro verhängen. Gegen den Beschluss über die Verhängung eines Ordnungsgeldes können die betroffenen Personen innerhalb einer Frist von 14 Tagen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat aufschiebende Wirkung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26511/11#abs-4 (4) Das Ordnungsgeld wird auf Veranlassung des Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens auf Veranlassung des Präsidenten des Landtags durch die Gerichtskasse des zuständigen Gerichts nach den Vorschriften der Justizbeitreibungsordnung beigetrieben.

§ 10 § 12