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# § 11 NW_26511 (Nordrhein-Westfalen) — Ordnungsgewalt

Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtags Nordrhein-Westfalen  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung obliegt dem Vorsitzenden.

(2) Zeugen, Sachverständige, Betroffene, Beistände, Zuhörer und Sitzungsteilnehmer, die seinen Anordnungen nicht Folge leisten, können auf Beschluss des Untersuchungsausschusses aus dem Sitzungssaal entfernt werden.

(3) Der Untersuchungsausschuss kann außerdem gegen Personen, die sich in der Sitzung einer Ungebühr schuldig gemacht haben, unbeschadet einer strafrechtlichen Verfolgung ein Ordnungsgeld bis zu 1000 Euro verhängen. Gegen den Beschluss über die Verhängung eines Ordnungsgeldes können die betroffenen Personen innerhalb einer Frist von 14 Tagen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat aufschiebende Wirkung.

(4) Das Ordnungsgeld wird auf Veranlassung des Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens auf Veranlassung des Präsidenten des Landtags durch die Gerichtskasse des zuständigen Gerichts nach den Vorschriften der Justizbeitreibungsordnung beigetrieben.

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Zitiervorschlag: § 11 NW_26511 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26511/11

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