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Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtags …

§ 10 Mitteilungen über Sitzungen und Unterlagen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26511/10#abs-1 (1) Über Art und Umfang von Mitteilungen an die Öffentlichkeit aus nichtöffentlichen Sitzungen entscheidet der Untersuchungsausschuss.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26511/10#abs-2 (2) Die Mitglieder des Untersuchungsausschusses sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit es sich um Tatsachen handelt, die sie bei ihrer Tätigkeit im Untersuchungsausschuss erfahren haben und die nicht Gegenstand der öffentlichen Verhandlung gewesen sind; die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht für die Beratung in nicht öffentlichen Fraktionssitzungen, an denen nur Mitglieder des Landtags und besonders verpflichtete Mitarbeiter teilnehmen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26511/10#abs-3 (3) Vor Abschluss der Beratung über einen Gegenstand der Verhandlung haben sich die Mitglieder des Untersuchungsausschusses einer öffentlichen Beweiswürdigung zu enthalten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26511/10#abs-4 (4) An Pressekonferenzen und der Abfassung schriftlicher Mitteilungen des Untersuchungsausschusses an die Presse sind die Ausschussmitglieder aller im Untersuchungsausschuss vertretenen Fraktionen zu beteiligen.

§ 9 § 11