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Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtags …

§ 12 Protokollierung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26511/12#abs-1 (1) Über die Sitzungen des Untersuchungsausschusses ist ein Protokoll aufzunehmen und von dem Vorsitzenden zu unterschreiben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26511/12#abs-2 (2) Beweisaufnahmen sind wörtlich zu protokollieren. Über die Art der Protokollierung der Beratungen entscheidet der Untersuchungsausschuss.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26511/12#abs-3 (3) Bezüglich der Einsicht und der Weitergabe der Protokolle gilt die Archivordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen, soweit der Untersuchungsausschuss nicht eine andere Regelung beschließt.

§ 11 § 13