Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bekanntmachung Abkommen zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, der Wallonischen Region und der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens über grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften und anderen öffentlichen Stellen
Bekanntmachung Abkommen zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz …Art 7 Kommunale Arbeitsgemeinschaft
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26505/7#abs-1 (1) Öffentliche Stellen können durch schriftliche Vereinbarung eine kommunale Arbeitsgemeinschaft bilden. Eine kommunale Arbeitsgemeinschaft berät nach Maßgabe der getroffenen Vereinbarung Angelegenheiten, die ihre Mitglieder gemeinsam berühren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26505/7#abs-2 (2) Eine kommunale Arbeitsgemeinschaft kann keine die Mitglieder oder Dritte bindenden Beschlüsse fassen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26505/7#abs-3 (3) Die Vereinbarung muß Bestimmungen enthalten über:
1. die Aufgabengebiete, auf denen sich die kommunale Arbeitsgemeinschaft betätigen soll,
2. die Durchführung der Arbeitsgemeinschaft,
3. den Sitz der Arbeitsgemeinschaft.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26505/7#abs-4 (4) Soweit in diesem Abkommen keine anderweitige Regelung getroffen ist, ist auf die kommunale Arbeitsgemeinschaft das Recht des Staates anwendbar, in dem die Arbeitsgemeinschaft ihren Sitz hat.