Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bekanntmachung Abkommen zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, der Wallonischen Region und der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens über grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften und anderen öffentlichen Stellen

Bekanntmachung Abkommen zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz …

Art 7 Kommunale Arbeitsgemeinschaft

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26505/7#abs-1 (1) Öffentliche Stellen können durch schriftliche Vereinbarung eine kommunale Arbeitsgemeinschaft bilden. Eine kommunale Arbeitsgemeinschaft berät nach Maßgabe der getroffenen Vereinbarung Angelegenheiten, die ihre Mitglieder gemeinsam berühren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26505/7#abs-2 (2) Eine kommunale Arbeitsgemeinschaft kann keine die Mitglieder oder Dritte bindenden Beschlüsse fassen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26505/7#abs-3 (3) Die Vereinbarung muß Bestimmungen enthalten über:

1. die Aufgabengebiete, auf denen sich die kommunale Arbeitsgemeinschaft betätigen soll,

2. die Durchführung der Arbeitsgemeinschaft,

3. den Sitz der Arbeitsgemeinschaft.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26505/7#abs-4 (4) Soweit in diesem Abkommen keine anderweitige Regelung getroffen ist, ist auf die kommunale Arbeitsgemeinschaft das Recht des Staates anwendbar, in dem die Arbeitsgemeinschaft ihren Sitz hat.

Art 6 Art 8